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Sicherheitsdatenblatt

Sicherheitsdatenblätter (engl. Material Safety Data Sheets [MSDS]) enthalten Angaben und Sicherheitshinweise zum Umgang mit gefährlichen Substanzen.
Mit 1. Juni 2015 hat sich bei den Sicherheitsdatenblättern einiges geändert. Es ist nun die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 gültig. Grundsätzliche Anforderungen an ein Sicherheitsdatenblatt sind in Artikel 31 und dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschrieben. Seit dem 1. Januar 2021 erhält der Anhang II - Leitfaden für die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes - die Fassung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2020/878 vom 18. Juni 2020 [2].
Ebenfalls seit dem 1. Juni 2015 ist die CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) auch für Gemische verbindlich anzuwenden. CLP steht für Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures und hat das Ziel die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen europaweit zu vereinheitlichen. Grundlage der CLP-Verordnung ist das GHS (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals) der Vereinten Nationen (UN), das erstmals im Jahr 2003 erschien und weltweit gültige Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien enthält (Sie verlassen die Internetseite https://unece.org/about-ghs). Die achte überarbeitete Auflage erschien 2019. Sie wird u. a. neue Beispiele für Vorsorgepiktogramme enthalten, die Vorsichtsmaßnahmen wie „Für Kinder unzugänglich halten“ anzeigen sowie Leitlinien zur Identifizierung von Staubexplosionsgefahren.
Mit der CLP-Verordnung wurden neue Gefahrenpiktogramme eingeführt. Diese sind nicht mehr orange, sondern besitzen eine weiße Hintergrundfarbe mit rotem Rand (Sie verlassen die Internetseite Gefahrenpiktogramme und Signalwörter, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin).

Praktische Umsetzung

Reinigungs- und Waschmittel sind meist als Gefahrenstoff eingestuft. Für diese Mittel müssen im Betrieb ein Sicherheitsdatenblatt und eine → Betriebsanweisung vorhanden sein. Nicht jeder Lieferant sendet ein Sicherheitsdatenblatt mit der Lieferung mit. Viele Hersteller bieten sie auf ihren Internetseiten zum Download an. Ist das ebenfalls nicht möglich muss man an den Hersteller schreiben und um die Zusendung eines Sicherheitsdatenblattes bitten.

Rubriken Sicherheitsdatenblatt

Gemäß gemäß Artikel 31 und Anhang II der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält das Sicherheitsdatenblatt folgende Abschnitte:

  • Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens;
  • mögliche Gefahren;
  • Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen;
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen;
  • Maßnahmen zur Brandbekämpfung;
  • Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung;
  • Handhabung und Lagerung;
  • Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen;
  • Physikalische und chemische Eigenschaften;
  • Stabilität und Reaktivität;
  • toxikologische Angaben;
  • Umweltbezogene Angaben;
  • Hinweise zur Entsorgung;
  • Angaben zum Transport;
  • Rechtsvorschriften: Hier stehen beispielsweise die Angaben zur Wassergefährdungsklasse.
  • Sonstige Angaben: Hier stehen die H-Sätze (Hazard Statements) und die P-Sätze (Precautionary Statements). Sie ersetzen die bisher gebräuchlichen R-Sätze (Risiko) und S-Sätze (Sicherheit/Schutzmaßnahmen).

Sicherheitsdatenblätter online

Viele Unternehmen stellen ihre Sicherheitsdatenblätter auf einem Portal online zur Verfügung. Das hat den Vorteil, dass sie von mehreren Computern aus Zugriff auf die aktuellen Unterlagen haben. Darüber hinaus erspart das viel Sucherei und Arbeit für das Aussortieren veralteter Sicherheitsdatenblätter.

Betriebsanweisung

Die Betriebsanweisung (gemäß Sie verlassen die Internetseite § 14 GefStoffV) enthält alle wichtigen Informationen übersichtlich auf einem Blatt zusammengestellt und muss am Einsatzort den Mitarbeitern zugänglich sein. Hier stehen folgende Angaben [1]:

  • Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit
  • Gefahrstoffe (Bezeichnung),
  • Gefahren für Mensch und Umwelt,
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,
  • Verhalten im Gefahrfall,
  • Erste Hilfe,
  • Sachgerechte Entsorgung.
Beispiel für eine Betriebsanweisung

Abbildung 1: Beispiel für eine Betriebsanweisung (zum Vergrößern klicken Sie bitte auf das Bild)

Die Angaben für Gefahrenstoffe können den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller entnommen werden. Für Maschinen oder persönliche Schutzausrüstungen findet man die benötigten Informationen in den Gebrauchsanweisungen oder Handbüchern der Hersteller und in dem berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk. Die Abschnitte können mit Symbolen, Gebots-, Verbots- und Warnzeichen ergänzt werden. Durch die Piktogramme wird die schnelle Erfassung der Informationen erleichtert. Die Betriebsanweisung muss aktualisiert werden, wenn sich die Arbeitsbedingungen maßgeblich verändern.

Interessante Links

Sie verlassen die Internetseite Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Informationen zum Sicherheitsdatenblatt. Zugriff am 31.05.2024
Sie verlassen die Internetseite Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Gefahrstoffe - Einstufung und Kennzeichnung verstehen. Stand 2020. Zugriff am 31.05.2024
Sie verlassen die Internetseite Muster-Betriebsanweisungen der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI). Zugriff am 31.05.2024
Sie verlassen die Internetseite Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: DGUV Information 211-010, Sicherheit durch Betriebsanweisungen. Erscheinungsdatum: Dezember 2012. Zugriff am 31.05.2024
Sie verlassen die Internetseite Poster der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Das Global Harmonisierte System (GHS) in der EU die Einstufung und Kennzeichnung nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO). Zugriff am 31.05.2024
Sie verlassen die Internetseite Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (2023): GHS-Memocard „Gefahrstoffe kompakt“. Zugriff am 31.05.2024

Quellen

[1] TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" Ausgabe: Februar 2017. Zugriff 30.8.2018
[2] Sie verlassen die Internetseite Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Informationen zum Sicherheitsdatenblatt. Zugriff 09.03.2021
Sie verlassen die Internetseite Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI): Betriebsanweisungen. Zugriff 30.8.2018
Sie verlassen die Internetseite Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH). Zugriff 09.03.2021
Sie verlassen die Internetseite Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Die europäische CLP-Verordnung.
Sie verlassen die Internetseite Sicherheitsdatenblatt. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Sie verlassen die Internetseite REACH - was ist das? Informationsportal des Umweltbundesamtes
Sie verlassen die Internetseite Einführende Leitlinien zur CLP-Verordnung. Europäische Chemikalienagentur
Sie verlassen die Internetseite Alfred Kärcher Vertriebs-GmbH: Sicherheitsdatenblätter. Zugriff 09.03.2021
Sie verlassen die Internetseite DR.SCHNELL GmbH & Co. KGaA: Das exklusive ServiceCockpit 2.0 von DR.SCHNELL. Zugriff 09.03.2021
Sie verlassen die Internetseite Kiehl-Unternehmens-Gruppe: Download Center. Zugriff 09.03.2021
Sie verlassen die Internetseite Wetrok AG: Sicherheitsdatenblätter. Zugriff 09.03.2021
Sie verlassen die Internetseite tana-Chemie GmbH: Downloads - Sicherheitsdatenblätter. Zugriff 09.03.2021
M. Christine Klöber: GHS/CLP und REACh. Zeitschrift fundus - Fachmagazin Hauswirtschaft, 2/2015, S. 20-24

Ausführliche Quellenangaben