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Arbeitsschutz

Bei der Arbeit kann die Gesundheit und das Wohlergehen sowohl der Mitarbeiter/-innen als auch der Kunden gefährdet werden. So können beispielsweise durch unbedachtes Verhalten Unfälle geschehen, durch mangelnde Hygiene → Mikroorganismen in Textilien verbleiben oder es kann durch unzulänglichen Schutz vor Gefahrenstoffen die Gesundheit bedroht sein. Um die Gefahren zu minimieren, wurden Arbeitsschutzgesetze, -verordnungen und -vorschriften erlassen.

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat eine "Gefährdungsbeurteilung mit System" online gestellt. Es wird dort in sieben Schritten beschrieben, wie Gefährdungen ermittelt, beurteilt und Arbeitsschutzmaßnahmen festgelegt werden können (Sie verlassen die Internetseite Die sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung). Die Maßnahmen, durch die Risiken minimiert werden können, sind mannigfaltig: Durch Baumaßnahmen wie rutschhemmende Bodenbeläge wird die Rutschgefahr verringert. Betriebsanweisungen geben Klarheit über den Umgang mit Gefahren- und biologischen Arbeitsstoffen und Sicherheitseinrichtungen an Maschinen sollen Unfälle verhindern helfen und vieles andere mehr.

Unfälle vermeiden (Wäscherei)

Jeder Einzelne kann durch sein umsichtiges Verhalten dazu beitragen, dass Unfälle vermieden werden.

Stürze

Stolperfallen vermeiden1. Arbeiten Sie auch unter Zeitdruck ruhig und konzentriert.
2. Es sollten keine Stühle, Eimer, Taschen oder Ähnliches im Weg liegen oder stehen.
3. Treppen und Verkehrswege müssen frei gehalten werden.
4. Verlegen Sie Stromkabel so, dass sie nicht zu Stolperfallen werden.
5. Tragen Sie bei der Arbeit festes Schuhwerk mit einer rutschhemmenden Sohle.
6. Setzen Sie zum Bügeln keine Sprühstärke ein, durch sie kann der Boden sehr glatt werden, es besteht Rutschgefahr.
7. Flüssigkeitsspritzer auf dem Boden sofort entfernen, damit niemand auf ihnen ausrutschen kann.
8. Benutzen Sie Leitern oder Tritte um hochgelegene Gegenstände zu erreichen.
9. Lassen Sie Schubladen und Schranktüren nicht offen stehen.
10. Die Arbeitskleidung sollte nah am Körper anliegen und möglichst keine Bänder oder aufgesetzte Taschen haben, an denen man hängen bleiben kann.

Umgang mit elektrischen Geräten

1. Lesen Sie die Bedienungsanweisung bzw. das Handbuch zum Gerät und informieren Sie sich über die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen.
2. Trocknen Sie Ihre Hände ab, bevor Sie mit einem elektrischen Gerät arbeiten.
3. Vor der Reinigung von Elektrogeräten muss immer der Netzstecker gezogen werden.
4. Reparaturen an elektrischen Geräten nur vom Fachmann durchführen lassen, auch wenn es sich um ein defektes elektrisches Kabel handelt.
5. Sorgen Sie für eine gute Ausleuchtung Ihres Arbeitsplatzes.

Verbrennungen

1. Lassen Sie Ihre Hände beim Mangeln keinesfalls an die Mulde kommen, auch wenn eine Falte eingebügelt wird.
2. Textilien sind sehr heiß, wenn sie aus der Mangel kommen; lassen Sie sie vor dem Falten zuerst etwas abkühlen.
3. Stellen Sie beim Bügeln das Bügeleisen nicht direkt neben den Textilien ab. Am besten liegt es auf der dafür vorgesehenen Ablage.
4. Lassen Sie bei einer Dampfbügelstation vor dem Nachfüllen den restlichen Dampf ab. Das Bügeleisen darf dabei keinesfalls auf andere Personen gerichtet werden.
5. Nehmen Sie zum Öffnen des Verschlusses am Dampferzeuger ein trockenes Tuch oder einen Topflappen.

Umgang mit Gefahrenstoffen

In den → Sicherheitsdatenblättern standen bisher die Risiko-Sätze - oder auch R-Sätze genannt - sowie die Sicherheitsratschläge - S-Sätze - zu jedem Wasch- und Pflegemittel. Mit Einführung der neuen GHS-Verordnung werden Gefahrenhinweise in H-Sätzen (Hazard statements) und Sicherheitshinweise in P-Sätzen (Precautionary statements) dargestellt [1]. In der Sie verlassen die Internetseite Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist eine Liste der Gefahren- und Sicherheitshinweise auch in verschiedenen Sprachen.
Die → Betriebsanweisung enthält alle wichtigen Informationen übersichtlich auf einem Blatt zusammengefasst und muss am Einsatzort den Mitarbeitern ausliegen oder ausgehängt sein. Die Betriebsanweisungen werden mit den Mitarbeitern durchgesprochen und es wird auf Gefahren aufmerksam gemacht.

Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen

Zu den biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) gehören unter anderem → Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Pilze, Protozoen) und Endoparasiten. In der Wäscherei können Mitarbeitende z. B. auf der unreinen Seite Biostoffen ausgesetzt sein. Nach Sie verlassen die Internetseite § 4 Biostoffverordnung (BioStoffV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die "Gefährdung der Beschäftigten durch die Tätigkeiten mit Biostoffen vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen". Auf Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung ist eine schriftliche Betriebsanweisung (Sie verlassen die Internetseite § 14 Biostoffverordnung) auszuarbeiten, deren Form und Sprache für die Beschäftigten verständlich ist. Bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen muss sie aktualisiert werden. Die Betriebsanweisung gibt Auskunft zu folgenden Themen:

Über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren: die Art der Tätigkeit und die am Arbeitsplatz vorkommenden oder verwendeten Biostoffe (Risikogruppe, Übertragungswege und gesundheitlichen Wirkungen).
Informationen über Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln: Hygienevorgaben, Unfallverhütung und die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung.
Zu dem Verhalten im Gefahrenfall und bei Verletzungen, Erste Hilfe.
Zur sachgerechten Inaktivierung oder Entsorgung der Biostoffe.

Ebenso wie bei den Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrenstoffen ist es sinnvoll, die Abschnitte mit Symbolen, Gebots-, Verbots- und Warnzeichen zu ergänzen. Durch die Piktogramme wird die schnelle Erfassung der Informationen erleichtert.
Die Sie verlassen die Internetseite "Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe" (TRBA 250) beschreiben den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege. Der Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) stellt Informationen zu Sie verlassen die Internetseite Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung mit vielen Beispielen zur Verfügung.

Unterweisungen nach § 12 Arbeitsschutzgesetz

Nach Sie verlassen die Internetseite § 12 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber "die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen." Beschäftigungsverhältnisses durchgeführt und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden, z. B. wenn sich das Aufgabengebiet ändert oder neue Arbeitsmittel oder eine neue Technologie eingeführt werden. Die Durchführung wird schriftlich dokumentiert und durch die Unterschrift des Mitarbeiters bestätigt. Bei der BG Verkehr (Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation) kann ein Merkblatt zur "Unterweisung der Beschäftigten nach Arbeitsschutzgesetz" heruntergeladen werden. Ausführlicher ist der Sie verlassen die Internetseite "Leitfaden für die betriebliche Unterweisung" der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse.

Weitere Themen

Sicherheitsdatenblatt

Interessante Links

Sie verlassen die Internetseite Geschäftsstelle der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz (Hrsg.): Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation. Stand: 22. Mai 2017
Sie verlassen die Internetseite Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Gefährdungsbeurteilung. Zugriff am 12.05.2023
Sie verlassen die Internetseite Marlene Keller: Arbeitsschutz. Darauf müssen Unternehmen achten. Zugriff am 12.05.2023
Sie verlassen die Internetseite Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) gesetzliche Unfallversicherung: Regeln für den Arbeits-Schutz in leichter Sprache.Zugriff am 12.05.2023
Sie verlassen die Internetseite Grenzwerteliste 2020 (IFA Report 5/2020): In ihr werden die wichtigsten Grenzwerte zu chemischen, biologischen und physikalischen Einwirkungen zusammengestellt. Zugriff am 12.05.2023

Quellen

[1] Sie verlassen die Internetseite Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) gesetzliche Unfallversicherung: R- und S-Sätze/H- und P-Sätze: Gefahrenhinweise und Sicherheitsmaßnahmen. Zugriff 30.8.2018
Sie verlassen die Internetseite Gefährdungsbeurteilung mit System der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Sie verlassen die Internetseite Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250), Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege. Herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), letzte Änderung: Mai 2018
Sie verlassen die Internetseite Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung, BGI/GUV-I 853, Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV), Stand Juni 2010
Sie verlassen die Internetseite Niedersächsisches Kultusministerium (2018): Verhalten in der Schulküche. Zugriff am 30.8.2018
Sie verlassen die Internetseite Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV), Ausfertigungsdatum: 15.07.2013
Kirstin Bubke, Claudia Hemmersbach, Silke Keden: Hauswirtschaft in Lernsituationen, Lernfeld 1 - 4, 7, 2006

Ausführliche Quellenangaben