Gastautorin: Marlene Keller
Am Anfang
aller Beschäftigung sollte ein Arbeitsvertrag stehen, den beide
Parteien, also Sie, der zukünftige Arbeitnehmer und der Arbeitgeber,
datiert unterschreiben. Beide Seiten sollten im Sinne einer Absicherung
immer auf einem korrekten Arbeitsvertrag bestehen. Ein mündlicher
Vertrag ist zwar theoretisch bindend, doch falls es zum Streit kommt,
ist eine Regelung auf Papier zuverlässiger. Unter Umständen wird jede
einzelne Formulierung des Arbeitsvertrages wichtig, informiert
www.anwaltarbeitsrecht.com. Auch wenn das
allgemeine Arbeitsrecht immer gültig ist, sollten Sie, im Falle einer
Anstellung in einer verantwortungsvollen Position, die Klauseln der
Vereinbarungen von einem Fach-Anwalt prüfen lassen.
Folgende Punkte sollten in einem Arbeitsvertrag geregelt werden:
eine Tätigkeits- oder Stellenbeschreibung (grundsätzlich kann der Arbeitnehmer Tätigkeiten verweigern, die dieser Beschreibung widersprechen, kann aber leichter gekündigt werden, wenn bestimmte Arbeiten vertraglich ausgeschlossen wurden und der Job im Betrieb wegfällt)
den Umfang der Tätigkeit (das ist die detaillierte Beschreibung der genauen Tätigkeit)
Vereinbarung des Gehalts oder Entgelts (hier muss der Bruttolohn vereinbart werden, einschließlich aller anderen Zuwendungen, zu denen auch ein Firmenwagen, Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Sonderzahlungen zählen; auch wann und wie das Gehalt ausbezahlt wird, sollte im Arbeitsvertrag festgelegt sein)
der Urlaubsanspruch (die Untergrenze des Urlaubsanspruches wirddurch die gesetzlichen Vorgaben geregelt, sollte im Vertrag am besten in Tagen aufgeführt sein; der Samstag gilt hierbei als Werktag, Jugendliche unter 16 Jahren haben Anspruch auf mind. 30 Tagen im Jahr; Elternzeit oder Mutterschaftsurlaub fallen unter den gesetzlichen Anspruch; voller Anspruch auf das Gehalt besteht im gesetzlichen Urlaub)
Betriebsvereinbarungen (werden zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen und haben meistens Vorrang vor den Vereinbarungen des Arbeitsvertrags, es sollte genau definiert sein, ob die Betriebsvereinbarungen für alle Arbeitnehmer oder nur bestimmte Gruppen gelten)
das Verhältnis zu Tarifverträgen (es gilt Tarifvorrang und unmittelbare Geltung im Arbeitsverhältnis, d. h. es gibt wenig Spielraum für Ausnahmen, es sei denn, der Arbeitsvertrag stellt den Arbeitnehmer besser als der geltende Tarifvertrag, wobei es kein Wahlrecht für den Arbeitnehmer gibt, ein Anwalt kann im Streitfall Auskunft geben)
Haftung und Versicherungen (grundsätzlich gilt der Arbeitnehmer als schwächer gestellt als der Arbeitgeber und bei leichter Fahrlässigkeit gilt Haftung seitens des Arbeitgebers)
die Überstundenregelungen (Anzahl der Überstunden, Dokumentation und der Ausgleich bzw. die Abgeltung sollte im Arbeitsvertrag geregelt sein)
Sonderzahlungen und sonstige Zuwendungen (Provisionszahlungen, Beteiligungen, Beihilfen, freiwillige Kilometerpauschalen, Mietzuschüsse oder das Stellen eines Geschäftswagen; beachten Sie hier die steuerrechtliche Handhabung der Zuwendungen, die sich auch negativ auf den Nettolohn oder die Lohnkosten auswirken können; die Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachbezug ist oft schwierig)
Dauer, Probezeit und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ein wichtiger Punkt, der grundsätzlich gesetzlich geregelt ist! Die Beendigung ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich, da der Schutz des Arbeitnehmers gegen überraschende und unverhältnismäßige Kündigung Vorrang hat; andererseits muss der Arbeitgeber auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses vertrauen können; Details können im Arbeitsvertrag vereinbart werden)
Formulare für Arbeitsverträge (sollten den konkreten Anforderungen des jeweiligen Betriebs angepasst sein und im Zweifelsfall anwaltlich geprüft werden)